In diesem Beitrag geht es um die interessante Einführung einer App in den Unterricht an einer Schule in Schleswig-Holstein. Hierbei habe ich den realexistierenden Fall anonymisiert, da es aus meiner Sicht nicht um die eine Schule oder die eine Lehrkraft geht. Es geht viel mehr um das System Schule und wie das System Schule gegenüber den Eltern das Thema Datenschutz handhabt. Um es vorweg zu nehmen: ziemlich pragmatisch.
Die Geschichte spielte sich in mehreren Schritt ab, welche ich im Folgenden aus meiner Sicht nachskizzieren werden. Hierbei finden Sie die jeweils stattgefundene Kommunikation in anonymisierter Form und in voller Länge, um sich selbst ein Bild machen zu können.
Genug der Vorrede, starten wir in die Geschichte …
Schritt 1: Elterninformation und Einwilligungserklärung
Ende Oktober 2021 überreichte mir mein Kind ein DIN A4-Blatt mit Elterninformationen zur Einführung der App NAVIGIUM in den Lateinunterricht und dem Einverständnisvordruck zur Nutzung von Navigium.
Bei der Nutzung der App wird nur die IP-Adresse beim Login gespeicht, das IQSH (Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein, besucht am 13.03.2022) hat die App zugelassen und mit dem Datenschutz ist auch alles okay. Prima. Nach Rücksprache mit meinem Kind hatte ich die Einverständniserklärung am 25.10.2021 unterschrieben, abgeschnitten und meinem Kind nachmittags gegeben. Die Elterninformation landete auf meinem Schreibtisch im Stapel „muss noch wegsortiert werden“.
Schritt 2: Erste Fragezeichen
Abends fiel mir beim Aufräumen die Elterninformation wieder in die Hände und als ehemaliger OpenSource-Webentwickler dachte ich: Ach ja, stimmt, dass NAVIGIUM nur die IP-Adresse beim Login speichert ist interessant. Das wolltest Du Dir doch noch mal anschauen.
Ich tippte also „NAVIGIUM Datenschutz“ in meine Suchmaschine ein, fand entsprechende Informationen zum Datenschutz von NAVIGIUM (damals besucht am 25.10.2021, für diesen Artikel besucht am 13.03.2022) und war überrascht. Es wurde deutlich mehr gespeichert und auf der Seite tauchten dann auch noch Informationen zu Google Ads, Google AdSense und weiteren Drittanbietern auf. Merkwürdig.
Die weitere Recherche ergab, dass es für die App NAVIGIUM eine andere Datenschutzerklärung „NAVIGIUM-Online“ (damals besucht am 25.10.2021, für diesen Artikel besucht am 13.03.2022) gab. Daraus ging hervor, dass a) nicht nur beim Einloggen sondern bei jedem Seitenaufruf und b) mehr Daten gespeichert werden als nur die IP-Adresse, und zwar:
- IP Adresse
- Datum und Uhrzeit der Anfrage
- Zeitzonendifferenz zur GMT
- Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
- Zugriffsstatus/http-Statuscode
- Jeweils übertragene Datenmenge
- Referrer-URL (Webseite, von die Anforderung kommt)
- Betriebssystem und dessen Oberfläche
- Sprache und Version der Browsersoftware
Der Halbsatz in den Elterninformationen zur Einführung und Nutzung von NAVIGIUM „Beim Einloggen werden die IP-Adresse des jeweiligen Rechners registriert (zwingend notwendig) …“ schien den wirklichen Sachverhalt doch arg verkürzt darzustellen. Hm, unter diesen Umständen … wie sah es denn dann mit der Aussage „NAVIGIUM … ist vom IQSH als online-Lernplattform zugelassen“ aus?
Auf zur Webseite der Medienberatung des IQSH (damals besucht am 25.10.2021, für diesen Artikel noch mal besucht am 13.03.2022). Dort hatte ich dann gestöbert und schließlich Informationen zum Einsatz von digitalen Angeboten während der Corona-Krise (damals besucht am 25.10.2021, für diesen Artikel noch mal besucht am 13.03.2022) gefunden. Dort wurden digitale Lernangebote, Online-Lernplattformen und Unterrichtstools aufgeführt und übersichtlich dargestellt. NAVIGIUM war (25.10.2021) und ist (13.03.2022) dort nicht verzeichnet.
Okay, manchmal verläuft man sich ja auch auf Webseiten. Dann also noch mal über die Suchmaschine „IQSH NAVIGIUM“ und die Ergebnisse gescannt. Nichts. Andere Konstellationen von Suchbegriffen ausprobiert. Wieder nichts was die Aussage „NAVIGIUM … ist vom IQSH als online-Lernplattform zugelassen“ stützte. Dann also eine direkte Anfrage an das IQSH, wobei ich bewusst die Schule nicht benannte. Ich wollte ja niemanden anschwärzen.
Von: Iver Jackewitz <iver[at]jackewitz[dot]de> Betreff: NAVIGIUM vom IQSH zugelassen? Datum: 25. Oktober 2021 um 18:26:54 MESZ An: medienberatung[at]bildungsdienste[dot]landsh[dot]de Sehr geehrte Medienberatung des IQSH, die Latein-Fachschaft der Schule meines Kindes ruft aktuell zur Nutzung von NAVIGIUM auf und behauptet im Anschreiben — schnipp — [..] NAVIGIUM entspricht den schleswig-holsteinischen Datenschutzbestimmungen und ist vom IQSH als online-Lernplattform zugelassen. [..] — schnapp — Da ich auf Ihrer Webseite nichts zu NAVIGIUM finden kann, wollte ich auf diesem Wege einmal nachfragen, ob diese Behauptung so stimmt. Gruß .. Iver Jackewitz
Die Antwort am 27.10.2022 lautete „[…] Die Formulierung “… ist vom IQSH als online-Lernplattform zugelassen …“ ist allerdings, wie beschrieben, nicht zutreffend. […]“ (die vollständige (anonymisierte) Antwort finden Sie in dieser PDF-Datei). Zum Datenschutz wollte sich die Medienberatung des IQSH verständlicherweise nicht äußern und verwies auf den zentralen Datenschutzbeauftragten des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen. D.h. die Aussage im Elternanschreiben war definitiv und nachweisbar falsch.
Und Jetzt?
Schritt 3: Bitte an die Lehrkräfte um Aufklärung
Am 27.01.2022 entschieden wir im Familienrat, bevor wir nun offiziell zum schleswig-holsteinischen Datenschutz gehen würden, dass die Lehrkräfte Gelegenheit bekommen sollten, die wahrscheinlich nur unglücklich formulierten Passagen in der Elterninformation zu korregieren oder mit Quellen zu hinterlegen und dies mit einem weiteren Informationsschreiben an alle betroffenen Eltern und Erziehungsberechtigen zu kommunizieren.
Wir entschieden uns für ein anonymes Schreiben, da wir in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen mit persönlichen Hinweisen auf Misständen in Schulen gemacht hatten. Außerdem sind wir alles nur Menschen und das Verhältnis der Lehrkräfte zu unserem Kind sollte nicht beeinflusst werden. Darüber hinaus (so dachten wir) ging dies ja alle betroffenen Eltern und Erziehungsberechtigten an, so dass ein persönlicher Austausch mit der Schule aus unserer Sicht nicht zielführend gewesen wäre.
Wir entschieden uns ebenfalls für eine Frist (05.11.2021), wie es in Programmierkreisen üblich ist. Wird dort eine Sicherheitslücke entdeckt, wird der Hersteller des Programms in dem die Sicherheitslücke exisitiert, mit der Bitte auf die Existenz hingewiesen, diese innerhalb von X Wochen zu schließen. Ansonsten würde diese Sicherheitslücke nach Ablauf der Frist veröffenticht werden. So kündigten wir in dem Schreiben die nächste Eskalationsstufe an, wenn keine Reaktion erfolgen würde. Das vollständige Anschreiben finden Sie anonymisiert in diesem PDF.
Der 05.11.2021 rückte näher, war da, verging. Es passierte nichts.
Schritt 4: Bitte an den Elternbeirat
Okay, was nun? Entscheidung im Familienrat: Um die Sache nicht an die große Glocke zu hängen, mussten wir ja nicht gleich die Schulleitung einschalten. Also wendeten wir uns an den Schulelternbeirat und zwar an den Vorsitz, damit die Anonymität gewahrt bliebe.
Das vollständige Anschreiben finden Sie anonymisiert in diesem PDF. In diesem Schreiben vom 10.11.2021 bat ich den Vorsitzenden des Schulelternbeirates, die Lehrkräfte zu überzeugen, mit einem Anschreiben an alle betroffenen Eltern und Erziehungsberechtigten zu den unglücklich formulierten Stellen Stellung zu nehmen. Im Sinne der Transparenz wurde wieder eine Frist gesetzt, diesmal bis zum 26.11.2021.
Der 26.11.2021 rückte näher, war da, verging. Es passierte nichts.
Schritt 5: Doch die Einbeziehung der Schulleitung
Okay, was jetzt? Entscheidung im Familienrat: Dann doch der Weg zur Schulleitung.
Das vollständige Anschreiben finden Sie anonymisiert in diesem PDF. In diesem Schreiben vom 17.12.2021 bat ich dann die Schulleitung, die Lehrkräfte zu überzeugen, mit einem Anschreiben an alle betroffenen Eltern und Erziehungsberechtigten zu den unglücklich formulierten Stellen Stellung zu nehmen. Im Sinne der Transparenz wurde wieder eine Frist gesetzt, diesmal bis zum 31.01.2022 (Ende des Schulhalbjahres).
Das erste Schulhalbjahr 2021/2022 neigte sich dem Ende zu. Dann begann irgendwann das neue Schulhalbjahr 2021/2022. Sie ahnen es, es passierte nichts.
Schritt 6: Bitte an die Schulaufsicht
Die Anschreiben an die Lehrkräfte, den Elternbeirat und die Schulleitung wurden per Post veschickt. Da kann es ja mal vorkommen, dass ein Brief nicht ankommt. Aber gleich drei? Wir hatten Anfang Februar 2022 und es erfolgte keine Reaktion seit:
- 27.10.2021: Anschreiben an Lehrkräfte (über 3 Monate her)
- 10.11.2021: Anschreiben an Elternbeirat (über 2,5 Monate her)
- 17.12.2021: Anschreiben an Schulleitung (über 1,5 Monate her)
Sein lassen? Oder weiter verfolgen? Wir hatten dann im Familienrat entschieden: Weiterverfolgen.
Die Schulaufsicht für Gymnasien liegt in Schleswig-Holstein beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der Landeshauptstadt Kiel. So schrieb ich am 06.02.2022 folgend E-Mail (im Folgenden anonymisiert):
Von: Iver Jackewitz <iver[at]jackewitz[dot]de> Betreff: Rechtsunsichere Nutzung einer App an Gymnasium? Datum: 6. Februar 2022 um 19:52:23 MEZ An: XXX.YYY @bimi.landsh.de Sehr geehrtZZ XXX YYY, anbei (siehe PDF) finden Sie meine Bitte um Klärung einer ggf. rechtsunsicheren Situation am AAA Gymnasium bzgl. der Nutzung einer App. Ich würde Sie bitte, die Situation zu klären, da es mir nicht gelungen ist. Gruß aus Holm .. Iver Jackewitz
Zum Nachlesen finden Sie hier das Anschreiben als PDF (wieder anonymisiert).
Warum „rechtsunsichere Nutzung“? Nun, nach meinem laienhaften Verständis braucht es für die Nutzung einer App an der Schule eine Rechtsgrundlage. Diese wurde durch die Einverständniserklärung der Eltern und Erziehungsberechtigten hergestellt. Die Lehrkräfte schrieben in der Elterninformation „Auch für die Probeversion benötigen wir für jede/n Schüler/in eine unterschriebene Einverständniserklärung der Eltern, damit NAWIGIUM auch von häuslichen Geräten genutzt werden kann.“ Die Einverständniserklärung fusste aber auf nachweislich unvollständigen und sogar falschen Informationen. Dementsprechend (so mein laienhaftes Verständnis) waren die Einverständniserklärungen ungültig und damit fehlte die Rechtsgrundlage zur Nutzung der App. Und das wäre schlecht für die Lehrkräfte (und ggf. die Schule), denn in jeder Elternschaft gibt es klagefreudige Mitmenschen. Wir hatten da keine Ambitionen, aber man muss ja ggf. Anderen nicht die Möglichkeit eröffnen.
Der Februar verstrich und ich fing schon an, die E-Mail an den Datenschutz in Schleswig-Holstein im Kopf zu formulieren, als dann doch eine Antwort am 02.03.2022 eintrudelte (wieder von mir anonymisiert).
Von: <XXX[dot]ZZZ[at]bimi[dot]landsh[dot]de> Betreff: AW: [EXTERN] Rechtsunsichere Nutzung einer App an Gymnasium? Datum: 2. März 2022 um 18:20:20 MEZ An: <iver[at]jackewitz[dot]de> Sehr geehrter Herr Jackewitz, entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihnen heute erst antworte. Ich hatte Ihre Mail in der Menge täglich auflaufender Mails leider übersehen und entdecke sie erst jetzt. Wir werden Ihrem Hinweis nachgehen und eine Klärung veranlassen. Mit freundlichen Grüßen XXX YYY
Und 9 Tage später folgte dann am 11.03.2022 folgende E-Mail (von mir für Sie anonymisiert, außerdem habe ich die aus meiner Sicht interessanten Punkte fett markiert):
Von: <AAA[dot]BBB[at]bimi[dot]landsh[dot]de> Betreff: WG: [EXTERN] Rechtsunsichere Nutzung einer App an Gymnasium? Datum: 11. März 2022 um 10:18:29 MEZ An: <iver[at]jackewitz[dot]de> Kopie: <XXX[dot]YYY[at]bimi[dot]landsh[dot]de>, <DatenschutzbeauftragterSchule[at]bimi[dot]landsh[dot]de> Sehr geehrter Herr Dr. Jackewitz, XXX YYY hat Ihr Schreiben an mich als zuständige Schulaufsicht weitergeleitet. Ich wiederum habe den Datenschutzbeauftragten für Schulen herangezogen, der die Nutzung der App Navigium am AAA Gymnasium umgehend und gründlich geprüft hat und, um das vorwegzunehmen, die Einführung und Nutzung der Online-Lernplattform NAVIGIUM für datenschutzkonform hält. Zur Begründung im Einzelnen: → DDD [Anm.: Schulleitung] hat vor der Einführung des Dienstes den Datenschutzbeauftragten beratend hinzugezogen und sich telefonisch über die zu unternehmenden Schritte informiert. → Die Schule hat vor der Einführung sowohl die Fachkonferenz gehört als auch die Schulkonferenz informiert und es wurde dort darüber gesprochen. Gegen die Einführung wurden keinerlei Einwände erhoben. Ein formeller Beschluss ist am Dienstag dieser Woche gefallen. → Die Schule hat in einem Elternanschreiben über die geplante Einführung und die Nutzungsmodalitäten informiert. → Die Schule hat sowohl eine Nutzungsordnung für Schülerinnen und Schüler als auch eine Dienstanweisung für die Lehrkräfte erlassen. Die Nutzungsordnung ist auf der Schulwebseite abrufbar (https://www.EEE.FF/unterricht/f%C3%A4cher/latein/ ). → Die von Ihnen vorgebrachten Anmerkungen, die Aussagen zu Art und Umfang der verarbeiteten Daten wären unvollständig, sind insofern zutreffend, als das die bei der Nutzung protokollierten, für den Betrieb technisch erforderlichen Daten, nicht vollständig aufgeführt wurden. Hierbei ist allerdings anzumerken, dass insbesondere die Nennung der IP-Adresse als personenbezogenes Datum erfolgt ist und die übrigen Daten (Browser-/Betriebssystemversion etc.) nur mittelbar Personenbezug haben und das übliche Maß von Protokolldaten beim Besuch von Webseiten nicht übersteigen. → Die Aussage, das Verfahren sei vom IQSH freigegeben, ist nicht zutreffend und hätte daher im Elternanschreiben nicht enthalten sein sollen. Da Sie dies jedoch bereits beim IQSH in Erfahrung gebracht haben, ist ein Neuversand an alle Eltern aus unserer Sicht nicht erforderlich, zumal die jetzt durchgeführte Prüfung eine rechtmäßige Einführung bestätigt. → Die Schule erhält vom Datenschutzbeauftragten ein Informationsblatt mit den Pflichtinformationen nach Artikel 13 DSGVO, welches dann auf der Schulwebseite hinterlegt oder persönlich ausgehändigt werden kann, so dass damit kompakt noch einmal alle relevanten Informationen zusammengefasst werden. → Die Schule hat mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO geschlossen, den DDD [Anm.: Schulleitung] dem Datenschutzbeauftragten umgehend zur Prüfung übersandt hat. Die Vereinbarung ist inhaltlich nicht zu beanstanden und erfüllt die Vorgaben. → Die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) des Anbieters nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind darin beschrieben und berücksichtigen insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Vertraulichkeit aus Artikel 5 DSGVO. Die schulischen TOMs sind in Nutzungsordnung und Dienstanweisung festgehalten. → Das Verfahren wird ausschließlich auf Servern deutscher Unternehmen in Rechenzentren in Deutschland/der EU betrieben. → Der Anbieter setzt bei der Nutzung von Navigium-Online keine weiteren Unterauftragsverarbeiter bspw. zu Analyse- oder Marketingzwecken ein. → Durch die in der Nutzungsordnung und vom Anbieter vorgesehene pseudonyme Anmeldung sowie die vorhandene Mandantentrennung wird der Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen nach Artikel 25 DSGVO umgesetzt. → Die Installation der APP und damit möglicherweise ergänzend stattfindende Verarbeitungen (insb. beim Download im Appstore von Google bzw. Apple) erfolgen freiwillig, da der Dienst auch auf Privatgeräten über den Browser erreichbar ist. → Die schulische Nutzung erfordert darüber hinaus keine Einwilligung der Eltern, sofern, wie hier erfolgt, eine rechtmäßige Einführung (§ 127 SchulG + https://schuldatenschutz.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=30 + Pkt. 2 der beigefügten Datenschutzhinweise) stattgefunden hat. Aus Einschätzung des Datenschutzbeauftragten sind daher insgesamt mit Ausnahme der vertretbaren Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Verfahrens im Elternbrief und der Nennung der verarbeiteten Datenkategorien in der Nutzungsordnung keine Beanstandungen am Einführungsprozess und dem Produkt als solches erkennbar. Ich möchte aber auch meinem Erstaunen Ausdruck verleihen, dass Sie Ihre Bedenken anonym verfasst haben. Sowohl die in der Vergangenheit angeschriebenen Lehrkräfte, der SEB und die Schulleitung wären sehr gerne aktiv auf Sie zugegangen, um die Bedenken zu erörtern und zusätzliche Erläuterungen zu geben. Leider war dies ob der anonym versendeten Eingaben nicht möglich. Ich bitte Sie herzlich, Bedenken, Zweifel oder Kritik zukünftig offen gegenüber der Schule zu äußern, um Dialog und eine konstruktive Zusammenarbeit i. S. d. § 4 Abs. 12 SchulG zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen AAA BBB
Eine lange Antwort, ich weiß, aber lesen Sie sich die Antwort nochmal in Ruhe durch und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung, bevor ich Ihnen mein mitteile.
Logische Schlussfolgerungen – generell
Bevor ich meine Meinung kundtue, schauen wir uns doch mal an, was diese Antwort bedeutet.
Zunächst ist festzustellen, dass die „jetzt durchgeführte Prüfung eine rechtmäßige Einführung bestätigt“ und die Nutzung der App datenschutzkonform und damit rechtssicher ist (siehe auch den ersten und vorletzten Absatz in der obigen Ausführung der Schulaufsicht).
Aus der Antwort der Schulaufsicht folgt damit aber auch, dass generell Lehrkräfte die datenschutzkonforme Einführung und Nutzung einer App nicht gefährden, wenn sie Eltern gegenüber unvollständig darstellen, welche personenbezogen Daten bei der Nutzung gespeichert werden, wenn es bei den verschwiegenen Daten um Daten geht, die „nur mittelbar Personenbezug haben und das übliche Maß von Protokolldaten beim Besuch von Webseiten nicht übersteigen“ (siehe 5. Spiegelstrich in der Auflistung). Und auch der Zeitpunkt, wann diese Daten gespeichert werden, muss nicht genau angeben werden.
Auch gefährden Lehrkräfte generell die datenschutzkonforme Einführung und Nutzung einer App nicht, wenn Sie nachweisbar falsche Aussagen über die Elterninformationen verteilen. Sie müssen diese sogar nicht mal richtigstellen. Denn entweder merkt es keine:r oder wenn ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigte:r es merkt, dann wird dies gleichgesetzt damit, dass alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigte es wissen (siehe 6. Spiegelstrich) oder es ist egal, dass alle bis auf eine:n es nicht wissen.
Als Laie auf diesem Gebiet, hatte ich immer gedacht, dass etwas datenschutzkonform oder nicht datenschutzkonform ist, und wenn ein Kirterium bzgl. der Datenschutzkonformität nicht erfüllt ist, ist etwas eben nicht datenschutzkonform. Der vorletzte Absatz lehrt uns jetzt, dass auch eine „fast“ datenschutzkonforme Einführung bzw. eine „nicht ganz“ datenschutzkonforme Einführung datenschutzkonform ist. Spannend. Das vereinfacht die Einführung einer App in den Unterricht sehr.
Logische Schlussfolgerungen – dieser spezieller Fall
Interessant im konkreten Fall ist: „Ein formeller Beschluss ist am Dienstag dieser Woche gefallen.“ (siehe zweiter Spiegelstrich), d.h also am 08.03.2022. Die Einführung und Nutzung der App läuft seit Oktober 2021 und ist datenschutzkonform. Wozu dann jetzt noch ein formeller Beschluss?
Und warum erhält die Schule jetzt (Anfang März 2022) „vom Datenschutzbeauftragten ein Informationsblatt mit den Pflichtinformationen nach Artikel 13 DSGVO, welches dann auf der Schulwebseite hinterlegt oder persönlich ausgehändigt werden kann, so dass damit kompakt noch einmal alle relevanten Informationen zusammengefasst werden.“ (siehe 7. Spiegelstrich), da doch „Aus Einschätzung des Datenschutzbeauftragten sind daher insgesamt mit Ausnahme der vertretbaren Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Verfahrens im Elternbrief und der Nennung der verarbeiteten Datenkategorien in der Nutzungsordnung keine Beanstandungen am Einführungsprozess und dem Produkt als solches erkennbar.“ (vorletzter Absatz). Und warum „noch einmal“? Bisher waren ja „alle relevanten Informationen“ noch gar nicht veröffentlicht (siehe 5. Spiegelstrich und den vorletzten Absatz).
Auch stellt sich die Frage, warum denn bei der datenschutzkonformen Einführung der App wir Eltern vollig unnötig, eine Einverständniserklärung unterschrieben haben, wenn diese doch gar nicht notwendig ist (siehe letzter Spiegelstrich).
Spannend ist auch, dass die angeschriebenen Lehrkräfte, der Schulelternbeirat und die Schulleitung meine anonymen (ja, okay) Anschreiben erhalten haben müssen, da sie ja sehr gerne aktiv auf mich zugegangen wären (siehe letzter Absatz). Alle haben aber anscheinend trotz meiner Hinweise keine Notwendigkeit gesehen, eine datenschutzrechtliche Prüfung zu initiieren. Diese hat ja erst jetzt (Anfang März 2022) auf meine Anfrage bei der Schulaufsicht hin stattgefunden (siehe 6. Spiegelstrich). Das ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt spannend, da die angeschriebenen Lehrkräfte, der Schulelternbeirat und die Schulleitung zu dem Zeitpunkt, an denen ich sie jeweils angeschrieben hatte, (höchstwahrscheinlich) nicht wussten, dass eine Einwilligungserklärung als Rechtsgrundlage nicht nötig ist. Denn das ist ja erst durch die jetzt erfolgte Prüfung herausgekommen.
Auch bin ich überrascht, dass ich zuwider des § 4 Abs. 12 SchulG gehandelt habe (siehe letzter Absatz), weil ich
- die Schule und Lehrkräfte gegenüber der Medienberatung des IQSH nicht namentlich genannt hatte,
- weil ich die Eskalationsstufen eingehalten hatte, in dem ich transarent mit aus meiner Sicht ausreichender Frist erst die Lehrkräfte, dann den Schulelternbeirat und dann erst die Schulleitung anonym (ja, okay) angesprochen und
- aufgrund keiner Reaktion der Angeschriebenen dann erst die Schulaufsicht (nicht anonym) angeschrieben hatte,
- um eine aus meiner damaligen Sicht rechtsunsichere Situation zu klären,
- damit hier insbesondere die Lehrkräfte und auch die Schule geschützt werden.
Insbesondere stellt sich mir auch die Frage, wie Lehrkräfte Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegenüber Daten verschweigen und Falschaussagen vorsetzen dürfen und diese Falschaussagen auch nicht zu korregieren brauchen, wenn doch der Absatz 12 des Paragraf 4 des Schulgesetzes von Schleswig-Holstein gilt.
(12) Die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal (§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 bis 7) sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung verpflichtet. Bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen sollen sie konstruktiv zusammenarbeiten.
SchulG §4 Abs. 12 – Link zu juris.de (besucht am 13.03.2022)
Ich handelte nicht im Sinne des genannten Absatzes 12 im Paragraf 4 des Schulgesetzes von Schleswig-Holstein, weil ich anonym Hinweise an Lehrkräfte bzw. die Schule schickte (siehe letzter Absatz). Die ebenfalls im Gesetz genannten Lehrkräfte tun dies aber offenbar, wenn sie Eltern gegenüber Daten verschweigen (siehe 5. Spiegelstrich), Falschaussagen veröffentlichen und Falschaussagen nicht mal korrigieren müssen (siehe 6. Spiegelstrich). Interessant. Hier scheint mit zweierlei Maß gemessen zu werden.
Fazit: Meine Meinung
Da erübrigt sich – meiner Meinung nach – jede Diskussion, denn „2 * 3 = 4. Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt“ (frei nach Astrid Lindgren – Song von Pippi Langstrumpf auf deutsch). 🙂
Nachtrag: Februar 2025
Die Geschichte hat sich vor 3 Jahren abgespielt. Warum veröffentliche ich diese Geschichte erst jetzt?
Nun, mein Kind hat die Schule in diesem Sommer erfolgreich mit der allgemeinen Hochschulreife beendet. Jetzt kann diese Geschichte definitiv die Abschlussnote meines Kindes nicht mehr beeinflussen.
Warum diese Geschichte nach all der Zeit aber überhaupt noch veröffentlichen?
In meinen Augen ist und bleibt es einfach eine wahnsinnig tolle Geschichte.